Sachsen-Anhalt legt Plan für weiteren Schuljahresverlauf vor
Veröffentlicht von Dr. Georg Kötteritzsch, Staatskanzlei und Ministerium für Kultur in BILDUNG · 28 April 2020
Tags: Sachsen, Anhalt, Plan, Schuljahresverlauf, Marco, Tullner, Bildungsminister, Schule, Schuljahr, Infektionsschutzmaßstäbe, SARS, CoV, 2, EindV, Abitur, 2022, Gymnasien, Gesamt, und, Gemeinschaftsschulen, Fernunterricht, Pfingstferien, Notbetreuung
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Sachsen-Anhalt legt Plan für weiteren Schuljahresverlauf vor
Bildungsminister Marco Tullner hat heute den Plan für den weiteren Verlauf des aktuellen Schuljahres vorgelegt. „Unser Ziel ist es, Planungssicherheit für die Schulen, die Schülerinnen und Schüler, aber auch für die Eltern zu schaffen. Gleichzeitig gilt es, weiterhin hohe Infektionsschutzmaßstäbe einzuhalten“, erklärte Tullner. Ziel sei es, dies durch eine enge Verzahnung von Präsenz- und Fernunterricht zu gewährleisten. In einer gestrigen Verabredung mit den Kultusministern der Länder bestand Einigkeit darin, dass grundsätzlich weitere schrittweise Öffnungen der Schulen in Jahrgangsstufen bzw. in Lerngruppen erfolgen sollen und jede Schülerin und jeder Schüler bis zu dem Beginn der Sommerferien tage- oder wochenweise die Schule besuchen können soll.
Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Kabinetts am 2. Mai zur Fünften SARS- CoV-2- EindV sollen in einem ersten Schritt dazu ab Montag, 4.Mai 2020, die Abschlussklassen des kommenden Jahres sowie die 4. Klassen der Grundschulen in die Schulen zurückkehren. Ab Mittwoch, 6.Mai 2020, sollen zusätzlich die Jahrgangsstufen, die das Abitur 2022 an Gymnasien, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen ablegen, regelmäßig in den Schulen präsent sein. Die Beschulung erfolgt im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht.
Für die Aufteilung innerhalb einer Schulwoche können sich daraus verschiedene Organisationsformen ergeben. Jede Schule wählt - unter Berücksichtigung der personellen und räumlichen Bedingungen - ein für sich zuverlässig praktikables und nachvollziehbares System, um die Klassen bzw. Kurse zu teilen und den Wechsel von Anwesenheit und Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler zu organisieren. „Ziel ist es, so schnell wie möglich den Schulbetrieb mit einem Stundenplan zu strukturieren, der sich an den wesentlichen Inhalten der Stundentafel orientiert. Gleichzeitig sollen immer nur Teile der Klassen an den Schulen präsent sein, um die Einhaltung der Mindestabstände zu ermöglichen“, so Tullner.
Darüber hinaus sollen ab dem 06. Mai und bis zum Beginn der Pfingstferien alle weiteren Schuljahrgänge tageweise in kleinen Gruppen in den Schulen anwesend sein. Jeder Schuljahrgang wird dabei an einem separaten Tag und in kleinen Gruppen beschult. Damit soll erreicht werden, wieder einen persönlichen Kontakt zu Lehrkräften zu ermöglichen, Lernstandsdefizite zu ermitteln und die weitere Beschulung im Fernunterricht zu strukturieren. „Wir wollen allen Schülerinnen und Schülern ermöglichen, wenigstens an einem Tag die Schule zu besuchen und offene Fragen und Probleme mit den Lehrkräften zu diskutieren. Gleichzeitig sollen organisatorische Fragen zur Beschulung nach den Pfingstferien geklärt werden“, erläuterte Tullner. Für die Zeit der Pfingstferien sollen die Schulen im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten freiwillige Angebote für die Schülerinnen und Schüler zum Abbau von Defiziten vorhalten. Eine Notbetreuung wird weiterhin vorgehalten.
Nach aktuellen Planungen sollen nach den Pfingstferien, ab dem 2.Juni 2020, alle Schuljahrgänge im regelmäßigen Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht in die Schulen kommen. „Wir schaffen damit zum jetzigen Zeitpunkt Planungssicherheit und geben allen Beteiligten eine Perspektive für den Verlauf des aktuellen Schuljahres“, sagte Tullner.
Hintergrund:Zum Personaleinsatz:
Der Einsatz für Präsenzunterricht oder Notbetreuung in der Schule von Personen, die selbst ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bei einer möglichen Infektion tragen, ist möglichst zu vermeiden oder nur mit äußerster Sensibilität und unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen.
Die Betroffenen sind aufgefordert, dies bei der Schulleitung anzuzeigen und durch ein entsprechendes ärztliches Attest zu belegen. Lehrkräfte, die nicht in der Schule präsent, aber im Dienst sind, werden für Fernunterricht eingesetzt.
Schülerinnen und Schüler aus Risikogruppen:
Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöht, sollten entsprechend den für die Schulbesuchsfähigkeit geltenden Regelungen, wie beispielsweise bei Krankheit, von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden. Sie werden mit Unterrichtsmaterialien versorgt, in die pädagogischen Angebote und ggf. in die Abschlussprüfungen eingebunden.
Mögliche Organisationsformen für die Verzahnung von Präsenz- und Fernunterricht
Modelle können z. B. der tageweise oder der wochenweise Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht sein. Die Klassen werden dabei in zwei Gruppen aufgeteilt. Jede Gruppe kommt dabei separat in die Schulen. Bei einem tageweisen Wechsel kann dieser in Kombination von Präsenz- und Fernunterricht wie folgt gegliedert werden:
Die Maßgaben des § 15 Abs. 2 der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV sowie die Maßgaben künftig weiterer Eindämmungs-verordnungen sind einzuhalten. Die fortgeschriebenen Reinigungs- und Hygienepläne gelten weiterhin. Dabei kommen vorerst die für die „Notbetreuung“ erarbeiteten Pläne zum Tragen. Die dort beigefügten Schaubilder und Hinweise zur richtigen Handhygiene sowie zur Hust- und Niesetikette sind für alle in der Schule anwesenden Personen gut sichtbar auszuhängen.
In allen genutzten Räumen ist insbesondere auch auf eine ausreichende Belüftung zu achten. Dazu sind zumindest in allen Pausen alle Fenster weit zu öffnen.
Im Land Sachsen-Anhalt besteht im Schulwesen derzeit keine Maskenpflicht. Dennoch wird vielerorts über das freiwillige Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken den individuellen Sicherheitsbedürfnissen Rechnung getragen. Die Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Schutzmasken sind zu beachten.
Bei Benutzung des Schülerverkehrs ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 3 Abs. 2 4. SARS-CoV-2 EindV erforderlich. Soweit möglich soll auch hier der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.